Mit Zwischenbericht vom 10. April 2014 hielt das ARE dann u.a. fest, solange die beantragte Einzonung nicht vollzogen und der Umweltverträglichkeitsbericht materiell nicht angepasst sei, könne das Baubewilligungsverfahren nicht zu Ende geführt werden. Die Gesuchsteller und der Bezirksrat wurden damit angehalten, vorgängig, d.h. vor dem Baubewilligungsverfahren, die Zonengrenzkorrektur durchzuführen. 2.6.4 Mit dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Sistierungsbeschluss vom 10. April 2013 machte der Bezirksrat gegenüber den Beschwerdeführern weder irreführende Zusicherungen noch falsche Auskünfte. Der Vertrauensschutz setzt