act. 3). Mit Schreiben vom 5. März 2014 an die Beschwerdegegnerin hielt die Baukommission des Bezirks Küssnacht fest, dass es sich vorliegend grundsätzlich um eine Einzonung von 274 m2 Land in die Industriezone und weniger um eine Korrektur einer unzweckmässig verlaufenden Zonengrenze handle. Eine Einzonung ohne entsprechendes Verfahren gemäss § 25 ff. PBG sei nicht gerechtfertigt. Der Zonengrenzkorrektur könne nur zugestimmt werden, wenn diese mittels eines flächengleichen Abtausches erfolge. Es wurde der Gesuchstellerin deshalb empfohlen, die benötigte Bauzonenfläche von 274 m2 zu kompensieren.