2.6.2 An dieser Schlussfolgerung ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den Bezirksratsbeschluss vom 10. April 2013 und das Schreiben der Baukommission Küssnacht vom 5. März 2014 nichts. Unter Hinweis auf diese Schreiben machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass über die Zonengrenzkorrektur koordiniert mit der Baubewilligung entschieden werde. Im Vertrauen auf den Bezirksratsbeschluss vom 10. April 2013 hätten sie kein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates erheben können.