Es verstösst damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, einen Eröffnungsfehler des Zonengrenzkorrekturverfahrens erst Monate nach Bekanntmachung der Zonengrenzkorrektur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geltend zu machen. Ein möglicher Eröffnungsfehler hätte mithin viel früher geltend gemacht werden müssen. Es liegt somit eine rechtskräftige Grenzkorrektur vor, welche 17 nicht nichtig ist und keiner akzessorischen Überprüfung unterzogen werden kann.