1 war im Einspracheverfahren zwar noch nicht anwaltschaftlich vertreten, es handelt sich aber nicht um einen rechtsunkudigen Laien, sondern um eine öffentlichrechtliche Körperschaft, welche durch eine Behörde vertreten wird. Es darf grundsätzlich erwartet werden, dass die Behörden einer Gemeinde sich über die Nachbargemeinde betreffende amtliche Publikationen orientieren. Es verstösst damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, einen Eröffnungsfehler des Zonengrenzkorrekturverfahrens erst Monate nach Bekanntmachung der Zonengrenzkorrektur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geltend zu machen.