Dass ein Verfahren um Zonengrenzkorrektur im Gange ist, war ihnen bekannt. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben musste ihnen klar sein, dass ein Einbezug ins Zonengrenzkorrekturverfahren aufgrund der grossen räumlichen Distanz zwischen der umzuzonenden Fläche und ihren Grundstücken fraglich sein würde. Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 war im Einspracheverfahren zwar noch nicht anwaltschaftlich vertreten, es handelt sich aber nicht um einen rechtsunkudigen Laien, sondern um eine öffentlichrechtliche Körperschaft, welche durch eine Behörde vertreten wird.