Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt (§ 3 Abs. 1 Gesetz über die amtliche Veröffentlichung). Diese bewilligte Zonengrenzkorrektur wurde von den Beschwerdeführern jedoch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Baubewilligung mit Eingabe vom 4. Mai 2015, mithin neun Monate später, beanstandet. Die Beschwerdeführer Ziff. 2 - 4 waren bereits im Einspracheverfahren anwaltschaftlich vertreten. Dass ein Verfahren um Zonengrenzkorrektur im Gange ist, war ihnen bekannt.