In casu weist der Regierungsrat zu Recht darauf hin, dass die Genehmigung der Zonengrenzkorrektur (vgl. § 18 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungsund Baugesetz, PBV, SRSZ 400.111) durch den Regierungsrat im Amtsblatt vom 2. August 2014 publiziert worden ist. Die Publikation entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 4 Abs 1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen, SRSZ 140.200, § 92 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke, GOG, SRSZ 152.100). Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt (§ 3 Abs. 1 Gesetz über die amtliche Veröffentlichung).