Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Eröffnungsfehler nur in seltenen Ausnahmefällen, bei besonders schweren Verfahrensmängeln (wie etwa die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde: BGE 122 I 97 Erw. 3a/aa, mit Hinweisen; oder bei einer Zonenplanänderung, welche überhaupt nicht veröffentlicht wurde und folglich nicht angefochten werden konnte: BGE 114 Ib 180 Erw. 2a) die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge. Eine fehlerhafte Eröffnung führt im Verwaltungsverfahren nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern verlangt nur, dass der Verfügungsadressat deswegen keinen Nachteil erleiden darf; es ist dies ein allgemeiner, aus Treu und Glauben abgeleiteter