jedoch erst im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens - in dem auch die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist - abzuklären sind. Ob die von den Beschwerdeführern bemängelten Auswirkungen des Heizkraftwerkes die Beschwerdebefugnis zu begründen vermögen, ist im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Im Baubewilligungsverfahren wurde den Beschwerdeführern denn auch Parteistellung zugestanden. Entsprechend ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass in dem vor dem Baubewilligungsverfahren durchgeführten Zonengrenzkorrekturverfahren den Beschwerdeführern, deren Grundstücke in grosser Distanz zur projektierten