Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Zonengrenzkorrektur die Baubewilligung nicht präjudiziert. Mit der Zonengrenzkorrektur werden keine baulichen Einzelheiten geregelt, welche im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr beanstandet werden können. Die Zonengrenzkorrektur optimiert die mögliche Nutzung des bestehenden Industrieareals, eine industrielle Nutzung mit entsprechenden Emissionen sowie auch die Erstellung eines Heizkraftwerkes sind jedoch nicht von der Zonengrenzkorrektur abhängig. Die Beschwerdegegnerin hat am 8. Februar 2013 beim Bezirksrat Küssnacht das Gesuch um geringfügige Zonengrenzkorrektur auf KTN _01 eingereicht.