Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer nicht ins Zonengrenzkorrekturverfahren einbezogen wurden. Es stellt sich einzig die Frage, ob im Hinblick auf das konkrete Projekt anders zu entscheiden ist bzw. eine Betroffenheit unabhängig von der räumlichen Nähe wegen möglicher Immissionen oder anderer Auswirkungen anzunehmen ist, welche die Beschwerdeführer in besonderem Masse berühren.