von den umgezonten Flächen entfernt. Sie grenzen weder unmittelbar an die umgezonten Bereiche noch liegen sie in unmittelbarer Nähe zu den von der Umzonung betroffenen Flächen. Am nächsten liegt das Strassengrundstück der Gemeinde A.________, welches aber auch einen Abstand von mindestens 190 m zu den umgezonten Flächen aufweist. Eine räumlich nahe Beziehung zum von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Grundstücksteil ist nicht gegeben. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer nicht ins Zonengrenzkorrekturverfahren einbezogen wurden.