Mit der vorliegend umstrittenen Zonengrenzkorrektur wurde die bestehende Industriezone auf der Parzelle KTN _01 im südöstlichen Bereich um eine Fläche von rund 275 m2 erweitert (Umzonung von der Landwirtschaftszone) und im Gegenzug wurde eine gleich grosse Fläche entlang der Erschliessungsstrasse für das Industriegebiet von der Industriezone in die Landwirtschaftszone entlassen (ebenfalls auf der Parzelle KTN _01). Die Grundstücke der Beschwerdeführer bzw. ihre Wohnorte liegen allesamt mehrere hundert Meter (Erw. 1.5.2) von den umgezonten Flächen entfernt.