4.1). Das besondere Interesse wurde im zitierten Entscheid bejaht, da das Grundstück des Betroffenen in unmittelbarer Nähe zum umzuzonenden Bereich lag und dazwischen nur die Geleise der SOB lagen (d.h. das Grundstück des Betroffenen lag 7.8 m vom umzuzonenden Bereich entfernt). Damit sei zweifellos eine räumlich nahe Beziehung zum von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Grundstücksteil gegeben (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010 Erw. 4.1).