Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben aufgrund der Geringfügigkeit der Zonengrenzkorrekturen in den meisten Fällen lediglich die Anstösser als Betroffene zu gelten, wobei dieser Grundsatz vor dem Hintergrund des Bun- 14 desrechts (Art. 33 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700) nicht strikt angewendet werden kann und es in speziellen Fällen durchaus denkbar ist, dass Nicht-Anstösser durch eine Zonengrenzkorrektur berührt sind und an ihrer Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse haben (VGE III 2010 76 v. 16.7.2010 Erw. 4.1).