Das Anhörungsrecht ist zumindest denjenigen Personen einzuräumen, die durch eine Zonengrenzkorrektur berührt sind und an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben aufgrund der Geringfügigkeit der Zonengrenzkorrekturen in den meisten Fällen lediglich die Anstösser als Betroffene zu gelten, wobei dieser Grundsatz vor dem Hintergrund des Bun- 14 desrechts (Art.