Was die Geringfügigkeit der Korrektur betrifft, so gilt nach kantonaler Praxis eine Richtgrösse von 300 m2, bis zu welcher eine Korrektur noch als geringfügig bezeichnet wird (Urteil BGer 1A.139/1998 + 1P.351/1998 vom 8.4.1998 Erw. 5b; VGE III 2011 100 vom 26.10.2011 Erw. 1.2). Das Anhörungsrecht ist zumindest denjenigen Personen einzuräumen, die durch eine Zonengrenzkorrektur berührt sind und an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben.