2.5 Der Gemeinderat ist befugt, an unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen oder Festlegungen im Erschliessungsplan geringfügige Korrekturen anzubringen und ungenaue Zonengrenzen oder Linienführungen im Erschliessungsplan verbindlich festzulegen. Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 des Planungsund Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.100) anfechten (§ 29 Abs. 2 PBG). Was die Geringfügigkeit der Korrektur betrifft, so gilt nach kantonaler Praxis eine Richtgrösse von 300 m2, bis zu welcher eine Korrektur noch als geringfügig bezeichnet wird (Urteil BGer 1A.139/1998 + 1P.351/1998 vom 8.4.1998 Erw.