Zur Klärung der Frage der Nichtigkeit ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführer überhaupt ins Zonengrenzkorrekturverfahren hätten einbezogen werden müssen. Falls diese Frage zu bejahen ist, stellt sich als Nächstes die Frage, ob der unterlassene Einbezug Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur zur Folge hat.