Es ist unbestritten, dass den Beschwerdeführern der Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 14. Mai 2004 nicht zugestellt wurde. Es ergibt sich im Weiteren aus den Akten, dass die Beschwerdeführer über das Verfahren der Zonengrenzkorrektur orientiert waren und sie sich im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen das Baugesuch auch gegen die Zonengrenzkorrektur geäussert haben (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer Ziff. 2-4 vom 8.4.2014).