2.4 Vorliegend stellt sich die Frage, ob Nichtigkeit der Zonengrenzkorrektur vorliegt, weil die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht ins Zonengrenzkorrekturverfahren einbezogen wurden. Es ist unbestritten, dass den Beschwerdeführern der Beschluss des Bezirksrates Küssnacht vom 14. Mai 2004 nicht zugestellt wurde.