Inhaltliche Mängel haben hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 273 Erw. 3.1; Urteil BGer 1C_62/2015 v. 9.11.2015 Erw. 3.2).