2.2.2 Die Beschwerdegegner machen vernehmlassend ergänzend geltend, bezüglich der Frage der Betroffenheit sei auf die Zonengrenzkorrektur abzustellen und nicht auf das vorliegende Bauprojekt. Das ARE weist vernehmlassend ebenfalls darauf hin, dass die rechtskräftige Zonengrenzkorrektur im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorfrageweise überprüft werden könne. Von der lokal begrenzten Zonengrenzkorrektur seien die Beschwerdeführer nicht betroffen. Im Übrigen werde durch die Zonengrenzkorrektur die Zonengrenze an den neu ausgedolten Bachverlauf angepasst.