Sie seien alle nicht direkte Anstösser an eine der beiden von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Flächen. Die Grundstücke bzw. Wohnorte der privaten Beschwerdeführer würden in erheblicher Distanz von der von der Umzonung betroffenen Fläche liegen. Das Strassengrundstück der Gemeinde A.________ grenze ebenfalls nicht an die von der Umzonung betroffenen Flächen bzw. es liege in einer Distanz von mindestens 190 m davon entfernt. Im Übrigen sei die Genehmigung der Zonengrenzkorrektur durch den Regierungsrat im Amtsblatt publiziert worden. Die Beschwerdeführer hätten spätestens gegen diese Genehmigung opponieren müssen. Ihre Rüge sei mithin auf jeden Fall verspätet.