2.2.1 Der Regierungsrat hält im angefochtenen Beschluss fest, die beanstandete Zonengrenzkorrektur sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Überprüft wurde deshalb einzig, ob die Zonengrenzkorrektur - welche grundsätzlich Voraussetzung für die Realisierung des Heizkraftwerkes sei - nichtig ist. Dies wurde verneint. Betroffen von der geringfügigen Zonengrenzkorrektur seien weder die privaten Beschwerdeführer noch die Gemeinde A.________. Sie seien alle nicht direkte Anstösser an eine der beiden von der Zonengrenzkorrektur betroffenen Flächen.