Die Gemeinde A.________ stehe zudem als Eigentümerin des Strassengrundstückes in besonders naher Beziehung zur Streitsache. Aufgrund der nahen Beziehung zur Streitsache hätten die Beschwerdeführer zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren der Zonengrenzkorrektur angehört werden müssen. Eine Betroffenheit ergebe sich