2.1 Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer die bewilligte Zonengrenzkorrektur. Diesbezüglich machen sie vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Gehörsansprüche sei die Grenzkorrektur als nichtig zu qualifizieren und aufzuheben. Sie hätten ein aktuelles und praktisches Interesse an der Nichterteilung der Zonengrenzkorrektur, da diese zwingende Voraussetzung für die Baubewilligung der Heizkraftanlage bilde. Sie hätten praktisch unverbaute Sicht auf die geplante Anlage und stünden in einer besonderen und nahen Beziehung zum angefochtenen Vorhaben. Die Gemeinde A.____