Schwieriger zu beurteilen ist die Frage der Schadstoffimmissionen, da diese für den Einzelnen nicht wahrnehmbar sind und sich unter Umständen weiträumig ausbreiten können (vgl. Urteil BGer 1C_455/2011 v. 12.3.2012). Wie bereits erwähnt ist von Luftverfrachtungen von der Anlage aus in südwestlicher Richtung auszugehen, mithin in Richtung des Wohnortes der Beschwerdeführer Ziff. 4. Zusatzbelastungen sind nicht auszuschliessen. Das Amt für Umweltschutz verlangt zudem von den Betreibern auch auf dem Gemeindegebiet von A.________ die Installation eines NOx-Passivsammler-Messnetzes, da eine Zunahme der NOx Emissionen zu erwarten sei (vgl. Gesamtentscheid ARE vom 13.2.2015, S. 22).