1.5.2 Die Beschwerdeführer Ziff. 4 wohnen im Abstand von ca. 600 m (Luftlinie) südöstlich der geplanten Anlage. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer Ziff. 2 und 3 liegen in nördlicher Richtung ca. 550 m (Luftlinie) von der geplanten Anlage entfernt (vgl. Stellungnahme in den Einsprachen vom 20.2.2014 mit Beilagen 2-5). Bezüglich der möglichen lärmmässigen Auswirkungen der Anlage (inkl. Werksverkehr) kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Erw. 1.4.3 verwiesen werden.