4c und 4d). In der neueren Praxis ist die Legitimation von Personen bejaht worden, die 800 bis 1'000 Meter von einer Schiessanlage entfernt wohnten, aber deren Lärm noch deutlich wahrnahmen (BGE 133 II 181 Erw. 3.2.2). Ebenso sind 1.2 Kilometer von einem Windpark wohnhafte Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem Lärm ausgesetzt werden (Urteil BGer 1C_33/2011 vom 12. 7.11 Erw. 2.3, zusammengefasst in: ZBl 112/2011 S. 620; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_204/2012 v. 25.4.2013).