Die Einwendungen der Beschwerdegegner gegen die Bejahung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde sind mithin grundsätzlich begründet. Nachdem allerdings die Beschwerdelegitimation zumindest eines der Privaten zu bejahen ist (vgl. nachfolgend Erw. 1.5) und auf die Beschwerde 10 einzutreten ist, muss die Legitimation der Gemeinde nicht abschliessend geprüft werden.