Auch bezüglich der Schadstoffimmissionen ergibt eine summarische Prüfung keine bedeutenden Immissionen im ganzen Gemeindegebiet von A.________ oder zumindest im grössten Teil des bewohnten Gebietes. Vielmehr ist aufgrund der topographischen Situation und der Windverhältnisse einzig von messbaren Auswirkungen in den südwestlichen Quartieren von A.________ auszugehen. Der grösste Teil des bewohnten Gemeindegebietes liegt jedoch nördlich der geplanten Anlage. Die Einwendungen der Beschwerdegegner gegen die Bejahung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde sind mithin grundsätzlich begründet.