wird verneint. Auf dem Gebiet der Gemeinde A.________ wird einzig bezüglich des Monitorpunktes M3 (vgl. S. 15), welcher ca. 300 m von der Anlage entfernt wird, von spürbaren Geruchsimmissionen ausgegangen (welche allerdings nicht als übermässig qualifiziert werden). Gemäss Gesamtentscheid des ARE ist die Kaminhöhe des Holzheizkraftwerkes bei 50 m festzulegen (Auflage des AfU, S. 19), mithin noch 5 m höher als im Gutachten vorgeschlagen. Damit wird die Belastung für die Umgebung zusätzlich relevant reduziert.