In der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine Zunahme um 1 dB(A) einer Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um rund 25% entspricht. Die besondere Betroffenheit kann allerdings auch gegeben sein, wenn die Lärmzunahme rein rechnerisch unter 1 dB(A) liegt, sich aber wegen des fraglichen Bauvorhabens die Verkehrszusammensetzung - etwa aufgrund der Erhöhung des Lastwagen- Anteils - erheblich verändert (Urteil BGer 1C_204/ 2012 v. 25.4.2013 Erw. 4 m.H.). Vorliegend ergibt mithin bereits eine summarische Prüfung, dass selbst bei Eintreten des unwahrscheinlichen worst-case-Szenarios nicht sehr viele Personen in der Gemeinde A.___