1.4.3Beim Verkehrslärm wird im UVB-Bericht im Worst-Case Szenario auf der J.________-strasse in Richtung A.________ von Mehrverkehr von 1,3% ausgegangen (bei einer Einstellung des Betriebs der I.________ AG, ansonsten ist von einer Abnahme des Verkehrs auszugehen, vgl. UVB-Bericht S. 9 f.). Bei der Lärmbelastung von Zubringerverkehr wird von der Erfahrungsregel ausgegangen, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB(A) gerade noch wahrnehmbar ist. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass eine Zunahme um 1 dB(A) einer Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) um rund 25% entspricht.