1.4.1 Bezüglich der Rechtsmittelbefugnis von Gemeinden kann zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss verwiesen werden (Erw. 2.2). Der Regierungsrat verweist auch korrekt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Gemeinwesen auch zur Beschwerde zugelassen werden, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht. So wurde die Legitimation von Gemeinden bei Streitigkeiten über spezifische öffentliche Anliegen wie den Grundwasserschutz oder den Schutz der Einwohner vor Fluglärm bejaht (BGE 131 II 753 Erw. 4.3.1; 123 II 371 Erw.