Seien solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändere auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen sei, nichts an der Beschwerdebefugnis. Die privaten Beschwerdeführer seien Einwohner der unmittelbar angrenzenden Gemeinde A.________. Ihre Grundstücke bzw. Wohnorte lägen rund 500 m bis 600 m Luftlinie entfernt vom geplanten Heizkraftwerk. Das Heizkraftwerk verursache Lärm-, Staub-, Geruchs- und Schadstoffemissionen. Es bestehe somit die Möglichkeit einer Beeinträchtigung aller Beschwerdeführer. Über die konkreten Emissionen sei dann im Rahmen der materiellen Prüfung zu befinden.