In Bezug auf die beschwerdeführenden Privaten verweist der Regierungsrat darauf hin, dass für die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis die räumliche Distanz nicht direkt entscheidend sei, wenn es um Immissionen gehe. In diesen Fällen sei massgeblich, ob die Anlage mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder anderen Einwirkungen führe und die beschwerdeführende Person dadurch betroffen sei. Seien solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändere auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen sei, nichts an der Beschwerdebefugnis.