7 bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Bejahung der Legitimation die qualifizierte Betroffenheit bei der Wahrnehmung spezifischer öffentlicher Aufgaben genüge. Die Gemeinden seien zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit Immissionen verbundenes Werk befugt, wenn sie als Gebietskorporationen öffentliche Anliegen wie den Lärmschutz der Einwohner zu vertreten hätten und insofern durch die Lärmeinwirkungen in hoheitlichen Befugnissen betroffen seien. Demnach vermöge auch der Schutz der Gemeindebevölkerung vor drohenden Immissionen die Legitimation eines Gemeinwesens zu begründen.