1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft dabei u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Soweit eine der Voraussetzungen nicht gegeben ist, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP). 1.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde als auch der rechtsuchenden Privaten bejaht. Bezüglich der Beschwerdebefugnis der Gemeinde verweist er auf die