Das ARE beantragt - unter Beilage von Mitberichten des Amtes für Umweltschutz (AfU), vom 18. Februar 2016, des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) vom 29. Februar 2016 und der kantonalen Energiefachstelle vom 10. Februar 2016 - die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 8. April 2016 äusserten sich die Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der Vorinstanzen sowie der Beschwerdegegnerin, wobei sie an ihren Anträgen festhielten. Mit Duplik vom 6. Mai 2016 nahm die Beschwerdegegnerin zu den neuen Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung, wobei sie ebenfalls an ihren Anträgen festhielt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: