1.2 die Baubewilligung BG 2014-006 des Bezirksrats Küssnacht mit Feststellung der Umweltverträglichkeit und der Gesamtentscheid B2014- 0161 vom 13. Februar 2015 des Amts für Raumentwicklung des Kantons Schwyz aufzuheben; 2. Ziffern 2 und 3 Dispositiv des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. Januar 2016 (RRB 47/2016) seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin respektive der Vorinstanz festzusetzen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.