3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erteilung einer Baubewilligung ein Planungsverfahren nach Art. 2 RPG zur Festlegung des Standorts der geplanten Anlage durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventuell zulasten der Vorinstanz.