31/2014), sei aufzuheben. 2. Die Baubewilligung BG 2014-006 des Bezirksrats Küssnacht vom 8. April 2015 und der kantonale Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 13. Februar 2015 (B2014-0161) seien aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren zu wiederholen unter Ergänzung der umweltrechtlichen Überprüfung, insbesondere in den Teilbereichen Energiebilanz/Nachhaltigkeit, Stoffflüsse, Lärm, Luftreinhaltung, Moorschutz und unter erneuter Überprüfung der Frage der Zonenkonformität.