E. Gegen die Baubewilligung des Bezirksrates Küssnacht mit Feststellung der Umweltverträglichkeit vom 8. April 2015, den Gesamtentscheid des ARE vom 13. Februar 2015 sowie den Beschluss des Bezirksrats Küssnacht betreffend eine geringfügige Zonengrenzkorrektur liess die A.________ mit Eingabe vom 4. Mai