unter Auflagen gemäss der Ziffern 3 und 5 dieses Beschlusses den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. 3. Die Gesamtbeurteilung des UVB durch das Amt für Umweltschutz (29. Juli 2014) bildet integrierender Bestandteil der Projektunterlagen. Die unter Punkt 6 dieser Beurteilung gemachten Auflagen sind vollumfänglich umzusetzen. 4. Die im Sinne der Erwägungen ergänzenden Auflagen Nr. 8 bis 13 sind verbindlich und ebenfalls vollumfänglich umzusetzen. 5.-7. (Vollzug, Gebühren, Zufertigung)