{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\nIst das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu bejahen, so ist bei der Erteilung derselben weiter abzuklären, durch welche von den\ngesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen der Ausnahmesituation\nRechnung zu tragen ist. Bei der Beurteilung dieser Ermessensfrage auferlegen\nsich Regierungsrat und Verwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung. Das\nVerwaltungsgericht darf sodann im Gegensatz zum Regierungsrat nur einschreiten, wenn das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde (EGV-SZ 2010 B 8.10\nErw. 3.1.5; VGE 672/95 vom 22.12.1995, VGE 613/90 vom 20.11.1990; EGV-SZ\n1990 Nr. 19 und 1993 Nr. 60). Rechtsfehlerhaft ist ein nicht pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen, d.h. ein in Missachtung des Gleichbehandlungsgebots, des\nWillkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips zustande gekommenes\nErmessen (VGE III 2015 172 v. 71.1.2016 Erw. 5.1.2; VGE III 2008 15 vom\n24.4.2008 Erw. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).\n\n11.6 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass an der Einhaltung des Waldabstandes\ngrundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Im\nUmweltverträglichkeitsbericht vom 19. Dezember 2013 wird darauf hingewiesen,\ndass mit der Nähe zum Wald gewisse Beeinträchtigungen für den Waldrand zu\nerwarten seien (S. 39). Wie bereits erwähnt sind diese gemäss Auffassung der\nzuständigen Fachstelle jedoch nicht derart erheblich, dass der Wald nicht\nhinreichend geschützt wäre. Teil des Projektes sind denn auch verschiedene\nAufwertungsmassnahmen (vgl. S. 127: Aufwertung des Waldrandes über eine\nFläche von 1'500 m2, Ergänzung des Waldes im südlichen Bereich des\nFernwärmespeichers mit wertvollen Arten, Pflanzen von Einzelbäumen entlang\ndes neuen Flurweges; Uferbestockung des Bachlaufes, Gewässerausdolung).\nAndererseits ist zu berücksichtigen, dass an der Erstellung der Anlage - auch\nwenn sie von Privaten realisiert wird - ein relevantes öffentliches Interesse\nbesteht. Wie bereits erwähnt entspricht die geplante Anlage der Energiestrategie\n2050 des Bundes, da sie einen Beitrag zu der angestrebten Erhöhung der\nWärme-Kraft-Koppelung (WKK) mit Holz leistet. Sie trägt daneben insbesondere\nzur Erzeugung von erneuerbarem Strom aus erneuerbaren Energieträgern bei\n(Gutachten T.________ S. 3 unter Fazit; vgl. Botschaft des Bundesrates zum\nersten Massnahmepaket der Energiestrategie 2050 und zur\nAtomausstiegsinitiative, BBl 2013, S. 7594 und S. 7623 f.). Solche Anlagen\nführen zu einer relevanten Reduktion des CO2-Ausstosses bei der\nWärmeversorgung (vgl. www.bfe.admin.ch/themen/00490/00506/). Sie entspricht\nwie bereits erwähnt auch der Energiestrategie 2013-2020 des Kantons, welche\n\n52\nebenfalls einen Ausbau von Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen anstrebt (RRB\nNr. 1173/2013 v. 3.12.2013). Im Weiteren ergibt sich aus dem\nUmweltverträglichkeitsbericht vom 19. Dezember 2013, dass eine Verschiebung\ndes Gesamtprojekts vom Wald weg in Richtung Norden nicht möglich ist, da auf\ndiese Weise die erforderlichen Abstände zur 110 kV-Leitung der AB.________\nunterschritten würden (S. 35). Eine Prüfung der Verschiebung der Verlegung der\nkV-Leitung musste nicht vorgenommen werden, da eine Verlegung gegen den\nWillen der AB.________ kaum möglich und zudem unverhältnismässig wäre.\nAuch eine Redimensionierung der Anlage wäre in verschiedener Hinsicht nicht\nim öffentlichen Interesse. Diese Frage wurde entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführer geprüft. Im Gutachten T.________ (S. 4) wird diesbezüglich\nzutreffend darauf hingewiesen, dass die geplante Anlage nach Lufreinhalte-\nVerordnung deutlich tiefere Emissionsgrenzwerte als kleinere Anlagen einhalten\nmüsse. Die Nutzung der gleichen Holzmenge in kleineren Anlagen zur reinen\nWärmeerzeugung würde wesentlich höhere Schadstoffemissionen insbesondere\nan Feinstaub und Stickoxiden verursachen und gleichzeitig einen geringeren\nBeitrag zur Energiestrategie 2050 leisten. Eine Anlage der geplanten Art sei\nlufthygienisch grundsätzlich vorheilhaft (vgl. dazu auch Schreiben des\nBundesamtes für Energie an das Hochbauamt des Kantons Schwyz vom\n28.5.2014). Daneben erlaubt die Grösse der Anlage auch eine\nAltholzverwertung, welche ebenfalls als Vorteil bewertet wird, da damit\nanderweitige Verwertungen oder Entsorgungswege, welche zu deutlich höheren\nUmweltbelastungen führen könnten, verhindert würden. Des Weiteren wäre auch\neine Verlegung des Standortes weg von J.________ eine deutlich schlechtere\nLösung als die erforderliche Waldabstandsunterschreitung. Im\nUmweltverträglichkeitsbericht wird nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der\ngewählte Standort angrenzend an den Produktionsbetrieb der I.________ AG\nerlaubt, das bis anhin per LKW abtransportierte Restmaterial der Sägerei vor Ort\nzu verbrennen bzw. zu veredeln (Pellets), was die Verkehrsbelastung reduziert\n(S. 36).\n\nInsgesamt gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass dank der\nAbweichung in verschiedener Hinsicht eine bessere Lösung erzielt werden kann\nund besondere Verhältnisse zur Unterschreitung des Waldabstandes vorliegen.\nEine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen wurde zutreffend ebenfalls\nbejaht und wesentliche Interessen von Nachbarn werden durch die\nUnterschreitung des Waldabstandes nicht verletzt, was auch nicht geltend\ngemacht wird.\n\n53\n12. Zusammenfassend ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist -\nabzuweisen.\n\n"}