{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\nLiegen besondere Verhältnisse vor, können für Bauten innerhalb der Bauzonen\nAusnahmen bewilligt werden (vgl. § 73 PBG). Einen auch bei Erteilung einer\nAusnahmebewilligung einzuhaltenden minimalen Waldabstand schreibt das\nkantonale Recht nicht vor. Allerdings sehen die Richtlinien des Amtes für Wald\nund Naturgefahren zu den Waldabstandsvorschriften vom 1. Dezember 2009 vor,\ndass kleine Anlagen wie z.B. Mauern, feste Einfriedungen oder Treppen einen\nMindestabstand von 6 m ab Stockgrenze und Hochbauten einen Mindestabstand\nvon 10 m ab Stockgrenze einzuhalten haben. Diese Mindestabstände werden\nvorliegend eingehalten. Der Wärmespeicher unterschreitet den Waldabstand an\nder schmalsten Stelle um etwas weniger als 5 m und die Umfriedung der Anlage\nunterschreitet den Waldabstand um 9 m, wie der Regierungsrat korrekt festhält.\nDas Amt für Wald und Naturgefahren, welches zuständig ist für die Erteilung von\nAusnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Walabstandes (§ 21 des\nKantonalen Waldgesetzes vom 21.10.1998, KWaG, SRSZ 313.110 i.V.m. § 5\nAbs. 2 Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz, VVKWaG, 313.111)\nhielt im Gesamtentscheid vom 13. Februar 2015 fest, durch die Lage und Grösse\nder zu bebauenden Bauzone sei am geplanten Bauort die vollumfängliche\nEinhaltung des Waldabstandes nicht möglich. Eine Verschiebung des Vorhabens\nwürde zu stark erhöhten Transportwegen führen. Die nach kantonaler\nRechtspraxis auch im Ausnahmefall geltenden Mindestabstände von 10 m ab\nStockgrenze für Hauptbauten und 6 m ab Stockgrenze für kleinere Anlagen\nwürden gewahrt. Es lägen insoweit besondere Verhältnisse für die\nUnterschreitung des Waldabstandes vor, als dass dadurch die Stoffflüsse sowie\ndie Eingliederung in die Landschaft optimiert werden könnten. Eine Verschiebung\ndes Vorhabens nach Nordwesten (weiter weg vom Wald) würde die optische\nWirkung des Fernwärmespeicherturms verstärken. In der Stellungnahme vom\n28.5.2016 weist das AWN zusätzlich darauf hin, dass durch die Dimensionierung\ndes Kraftwerkes relevante Teile von Küssnacht mit erneuerbarer und\nnachhaltiger Wärmeenergie versorgt werden können. Die von den Bf geforderte\nRedimensionierung würde die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Anlage\nverschlechtern. Die Anlage verfüge über einen arealinternen Versorgungsgrad\nvon 59%.\n\n50\nInsgesamt geht mithin die für Waldbelange zuständige Fachstelle des Kantons\ndavon aus, dass der fragliche Wald vorliegend auch bei Unterschreitung der\nkantonalen Abstandsvorschrift hinreichend geschützt ist. Dieser fachtechnische\nSachverstand ist grundsätzlich zu respektieren. Eine Verletzung von Art. 17 WaG\nkann verneint werden (vgl. Urteil BGer 1C_69/2009 vom 3.7.2009 Erw. 3.5;\n1A.293/2000 v. 10.4.2001 Erw. 2.f).\n\n11.5 Es stellt sich mithin die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht von\nbesonderen Verhältnissen ausgegangen sind, welche eine Ausnahmebewilligung\nim Sinne von § 73 PBG rechtfertigen.\n\nDie Ausnahmeregelung stellt im öffentlichen Baurecht ein allgemeines Rechtsinstitut dar, das bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 1985, § 155 N 6). Derartige Härtefälle können als Folge besonderer\nUmstände auftreten, mit denen die notwendigerweise generalisierenden und\nschematisierenden Normen nicht gerechnet haben. Die strikte Anwendung der\nNorm in diesen Fällen würde zu einem offensichtlich ungewollten Ergebnis\nführen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist daher\nimmer, dass solche besonderen Umstände vorliegen. Ob dies im konkreten Fall\nzutrifft, ist sorgfältig zu prüfen, da eine leichtfertige Erteilung von Ausnahmebewilligungen die verfassungsrechtlichen Gebote der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen Behandlung der Bürger verletzen würde (BGE 112\nIb 51 Erw. 5). Der Zweck der Ausnahmebewilligung besteht nicht darin, einem\nBauherrn zu einer optimalen Lösung zu verhelfen oder eine maximale Ausnützung zu ermöglichen. Es sollen weder Idealvorstellungen noch Maximalwünsche\nermöglicht werden (vgl. VGE III 2015 55 vom 16.7.2015 Erw. 3.2). Ob die besonderen Voraussetzungen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, vorliegen, ist eine Rechtsfrage, welche der freien Überprüfung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. Baumann, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 67 N 1-3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des\nKantons Bern, 3.A., Bd. 1, Bern 2007 Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 Rz. 7).\nDer unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Verhältnisse ist mit der Einschränkung \"wenn und soweit\" verknüpft. Die Umschreibung der Ausnahmesituation enthält mithin auch ein begrenzendes Moment. Es ist somit anhand des konkreten Projektes und allenfalls weiterer Umstände zu prüfen, ob eine unzumutbare Härte oder eine Ausnahmesituationsvoraussetzung gegeben ist (VGE III 2015\n172 v. 27.1.2016 Erw. 5.1.2; VGE III 2013 193 + 194 vom 22.5.2014 Erw. 8.4;\nVGE III 2014 22 vom 11.5.2014 Erw. 3.1.2; VGE III 2013 75 vom 18.12.2013\nErw. 4.3; EGV-SZ 2010 B 8.10 Erw. 3.1.5; VGE III 2007 156 vom 30.10.2007\n\n51\nErw. 4.4, mit Hinweis auf VGE 1048/97 vom 6.2.1998 Erw. 7 = EGV-SZ 1998Nr.\n8, Erw. 7; VGE III 2008 100 vom 20.11.2008 Erw. 5.4).\n\n"}