{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8071275828876651f65804b03ddc45e7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-28_2016-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_28_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f24c5bdd0f7196fbc2e50fd4700be9e2ec46f328091f0de6a637dfb627979f9c0fd4d10e4c0a78d14c69e7e6927a919bb8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_28", "Checksum": "1445a20216203b9039c0280129e29783"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.12.2016 III 2016 28\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung: Neubau eines Heizkraftwerkes) | Planungs- und Baurecht\n\n11.2 Der Regierungsrat anerkennt im angefochtenen Beschluss, dass der\ngeplante Wärmespeicher den Waldabstand von 15 m um 4.97 m und die Mauer\nentlang der Anlage diesen um 9 m unterschreitet. Die geplante Anlage sei somit\nnur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung zur Waldabstandsunterschreitung\nbewilligungsfähig. Der Regierungsrat bejaht das Vorliegen besonderer\nVerhältnisse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Eine Verschiebung der\nBaute bzw. des Fernwärmespeichers aus dem Waldabstand wäre nur bei einer\ngleichzeitigen Verlegung der Bauzone oder bei einer massiven Verkleinerung der\ngeplanten Anlage möglich. Einer weitergehenden Verschiebung der Bauzone in\nRichtung Norden sei jedoch wegen der über das Baugrundstück führenden 110-\nkV-Freileitung ausgeschlossen. Im Weiteren sei der Zweck der Anlage zu\nberücksichtigen, welche der Energiestrategie 2050 des Bundes und der\nEnergiestrategie 2013 - 2020 des Kantons entspreche. Die bei einer Einhaltung\ndes Abstandes erforderliche Redimensionierung der Anlage wäre nur mit\n48\nnegativen Auswirkungen auf die Energie- und Umwelteffizienz der Anlage\nmöglich. Auch müsste eine redimensionierte Anlage deutlich tiefere\nEmissionsgrenzwerte einhalten und würde höhere Schadstoffemissionen\n(insbesondere Feinstaub und Stickoxide) verursachen bei gleichzeitig\ngeringerem Beitrag zur Energiestrategie 2050 des Bundes. Bezüglich\nStandortwahl der geplanten Anlage sei zu berücksichtigen, dass durch die\ndirekte Anbindung an den Betrieb der I.________ AG die Stoffflüsse optimiert\nund die Transportwege minimiert werden könnten. Die Standortwahl\n(insbesondere des Wärmespeichers) dränge sich auch aus Sicht des\nEinordnungsgebotes auf. Bei einer Gesamtbetrachtung könne von einer\nbesseren Lösung gesprochen werden. Auch das geplante Ausmass der\nWaldabstandsunterschreitung sei nicht zu beanstanden, zumal die\nMindestabstände (gemäss kantonaler Richtlinie) von 10 m für Bauten und 6 m für\nAnlagen ab Stockgrenze eingehalten seien. Zudem würden weder wesentliche\nInteressen von Nachbarn noch öffentliche Interessen gegen die Erteilung der\nAusnahmebewilligung sprechen.\n\n11.3 Nach Art. 17 Abs. 2 des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) schreiben die\nKantone einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom\nWaldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe\ndes Bestands. Damit soll dem Gebot von Art. 17 Abs. 1 WaG Rechnung\ngetragen werden, dass Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig sind,\nwenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen,\nalso keine negativen Auswirkungen auf die Erfüllung der Funktionen des\njeweiligen Waldes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG zeitigen. Art. 17 Abs. 2\nWaG soll sicherstellen, dass die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes\ndurch Bauten und Anlagen in Waldesnähe gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung\nnicht beeinträchtigt werden. Die Zielsetzung liegt darin, den Wald vor natürlicher\noder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine\nzweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den\nWald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands\nRechnung tragen. Waldränder sind sowohl wegen ihres landschaftlichen,\nbiologischen und ästhetischen Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten\nGefährdung besonders zu schützen. Zu erhalten ist nicht allein die Quantität,\nsondern auch die Qualität des Waldes. Der Waldrand ist für die Qualität des\nWaldes wesentlich. Angemessen ist der Mindestabstand der Bauten und\nAnlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse\nliegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von\nBauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären (zum Ganzen: Urteil BGer\n\n49\n1C_476/2008 vom 6.7.2009 Erw. 5.4.1 m.H.; 1A.293/2000 v. 10.4.2001 Erw. 2c;\n1C_415/2014 v. 1.10.2015 Erw. 2.1 und 2.5).\n\n11.4 Im kantonalen Recht wird normiert, dass Bauten und Anlagen gegenüber\nWäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten haben (§\n67 Abs. 1 PBG). Das Baureglement des Bezirks Küssnacht sieht keine\nweitergehende Abstandsvorschrift vor (Art. 46 BauR).\n\n"}